Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Neuste Urteile

Der Verwalter hat jederzeit die Möglichkeit, sein Amt niederzulegen, ohne
dass es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf.

Eine Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber allen Eigentümern oder
gar der Eigentümerversammlung ist nicht erforderlich.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 59/23, 15.03.2024
Wurde eine Eigentümerversammlung durch eine unzuständige Person einberufen, kann ein Unterlassungsanspruch, die Versammlung zu untersagen, nicht gegen die Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.

Es besteht auch kein Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft, dem einberufenen Wohnungseigentümer Weisungen zu erteilen oder die Einberufung zu widerrufen.

Der Anspruch ist gegen den einberufenden Eigentümer zu richten.
AG Berlin-Mitte, AZ: 72d C 15/24 WEG, 01.03.2024
Für jeden Wohnungseigentümer muss nicht nur bis zum Beginn einer Eigentümerversammlung, sondern auch während einer solchen die Möglichkeit bestehen, die Versammlungsstätte zu erreichen, um an der Versammlung teilnehmen zu können.

Ist der Zugang zu der Versammlungsstätte nicht ohne Weiteres möglich, muss durch Inanspruchnahme gebräuchlicher Mittel die Möglichkeit bestehen, dass ein zutrittsbereiter Wohnungseigentümer um Einlass bitten kann.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 33/23 WEG, 23.02.2024
Bei baulichen Veränderungen muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen.

Dabei ist es durchaus zulässig, für die Ausführung einen Spielraum zu lassen. Es muss lediglich deutlich werden, welche neue ,,Sollzustandsbestimmung" für die Liegenschaft geschaffen werden soll.

Insgesamt gilt, dass die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit nicht überspannt werden dürfen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 28/23, 09.02.2024
§ 556g Abs. 3 BGB verpflichtet den Vermieter weder zur Vorlage von Belegen noch zur Versicherung an Eides Statt.
LG Berlin I, AZ: 67 S 177/23, 08.02.2024
Zwar entspricht bei einer unzulässigen baulichen Veränderung der Rückbau grundsätzlich einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Nicht aber ist das Ermessen der Wohnungseigentümer ohne Weiteres auf Null reduziert.

Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es auch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, von der Beseitigung abzusehen. Zudem haben die Wohnungseigentümer jederzeit die Möglichkeit, eine bauliche Veränderung auch nachträglich durch Beschluss nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 zu legitimieren.
AG Unna, AZ: 18 C 23/23, 16.01.2024
Der Vermieter darf nicht die ihm gesetzlich obliegende Verpflichtung der Mieterhöhungsbegründung im Wege des selbständigen Beweisverfahrens auf das Gericht abzuwälzen. Insoweit steht es dem Vermieter frei, einen von ihm auszuwählenden Sachverständigen zu beauftragen.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 49 H 3/23, 16.01.2024
Eine Gebührenvereinbarung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit einem Rechtsanwalt auf Stundenhonorarbasis (hier 250,00 € zzgl. MwSt./Std) wegen Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter ist grundsätzlich nicht zulässig, weil hierduch die Regelgebühren des RVG überschritten werden.

Bei Fehlen eines besonderen Grundes müssten in jedem Falle drei Vergelichsangebote eingeholt werden.
AG Bochum, AZ: 95 C 25/23, 16.01.2024