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Wohnungseigentümer müssen sich nur die Kenntnis des Verwalters bei gemeinschaftlicher Angelegenheit zurechnen lassen; §§ 166, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB; 10 Abs. 6 Satz 3 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 183/13, 04.07.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beseitigungsanspruch Vergemeinschaftung Ansichziehen Verjährung Kenntnis Stellvertretung Zurechnung Wissen vertretener Rechtsanwalt frank Dohrmann Verjährung bauliche veränderung BeseitigungsaNSPRUCH
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