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Zum Streitwert einer Anfechtungsklage mehrerer Streitgenossen; § 49a GKG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 38/15, 02.11.2015
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Der Streitwert richtet bei einer Anfechtungsklage nach der Addition der Einzelinteressen auf der Klägerseite befindlichen Streitgenossen. Dies ist auch interessengerecht, denn die Interessen auf Klägerseite liegen gerade in der Summe der jeweiligen Einzelinteressen und werden nicht durch das höchste Einzelinteresse beschränkt.

Für eine derartige Auslegung spricht auch die Gesetzessystematik, denn es ist nicht erkennbar, dass § 49a GKG eine Abweichung von dem Grundsatz des § 39 Abs. 1 GKG, wonach die Werte mehrerer Streitgegenstände zu addieren sind, beabsichtigt ist.
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Keywords: Streitwert Gegenstandswert Beschwerdewert Wohnungseigentümergemeinschaft Anfechtungsklage Beschlussanfechtung mehrere Kläger Streitgenossen Nebenintervenient Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop