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Vermieter darf Garten von Mieter herausfordern; §§ 985, 535 BGB
AG Bottrop, AZ: 11 C 299/16, 13.02.2017
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Wurde im Mietvertrag eine Gartennutzung nicht vereinbart, macht auch eine jahrzehntelange Duldung einer entsprechenden Nutzug den Garten nicht zum Gegenstand des Mietvertrages.

Dem steht nicht entgegen, dass, in früheren Mieterhöhungsverlangen ein Aufschlag wegen der Gartennutzung berücksichtigt wurde.

Denn durch ein Mieterhöhungsverlangen, welches einen Zuschlag für einen Garten ausweist, wird dieser nicht zum Gegenstand des Mietvertrages.

Der Mieter hätte daher bei einem entsprechenden Mieterhöhungsverlangen den Einwand erheben müssen, dass der Garten nicht mieterhöhend berücksichtigt werden darf.

Der Mieter ist jedoch nicht berechtigt, diesen Umstand dem Herausgabeanspruch des Vermieters entgegenzuhalten.
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten, in welchem der Mieter aufgrund einer jahrzehntelangen Nutzung Bereiche des Grundstückes für sich in Anspruch nimmt, obwohl diese nicht mitvermietet sind.

Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Leihe oder ein Gefälligkeitsverhältnis, welches untentgeltlich erfolgt und jederzeit vom Vermieter zurückverlangt werden kann.

Dies können nicht nur Gärten, sondern auch die im Mietvertrag nicht vereinbarte Nutzung von Nebengebäuden, Kellerräumen, Garagen oder Dachgeschossen sein.

Meist kommt es nach einem Eigentümerwechsel zu einem Herausgabebegehren aufgrund eines eigenen Nutzungswillens der neuen Vermieters, welchem der Mieter nachkommen muss.

Andererseits besitzt aber der Mieter im laufenden Mietverhältnis die Möglichkeit, Mieterhöhungszuschläge wegen nicht mitvermieteter Räumlichkeiten oder Flächen zu verweigern.

Die Rechtslage ist meistens eindeutig und rechtfertigt nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Ausnahme.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Garten Herausgabe Mietvertrag unentgeltlich Leihe Gefälligkeitsverhältnis REchtsanwalt Frank Dohrmann Gartennutzung