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Mehrere Vermieter: jeder kann Mietvertrag ohne Kenntnis des anderen ändern/ Änderung einer vereinbarten Betriebskostenpauschale zu einer Betriebskostenvorauszahlung durch Abrechnung?
AG Bottrop, AZ: 12 C 60/18, 29.05.2018
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Haben sich die Vermieter (hier: zwei Vermieter) im Mietvertrag in Klausel zur wechselseitigen Vertretung und Abgabe von Willenserklärungen ermächtigt, kann der Mietvertrag auch ohne Kenntnis ds jeweils anderen Vermieters geändert werden.

Ist im Mietvertrag unklar, ob eine Betriebskostenvorauszahlung oder eine Betriebskostenpauschale zu zahlen war, führt jedenfalls eine über drei Wirtschaftjahre erstellte Betriebskostenabrechnung dazu, von einer Betriebskostenvorauszahlung auszugehen.

Wurden in einem Mietvertrag über die Anmietung eines Einfamilienhauses auch "Nebenräume" mitvermietet, schließt dies eine sich auf dem Grundstück befindende Garage nicht mit ein, wenn in einem Formularklauselvertrag zusätzlich eine Klausel eine separate Anmietung einer Garage ausweist.

Wurde die Garage dennoch von dem Mieterb genutzt, begründet dies keine Nutzungsentschädigung des Vermieters, da insoweit lediglicg eine unentgeltliche Leihe gem. § 604 BGB vorliegt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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