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Wohnungseigentümer muss Betreten seiner Wohnung durch Ablesefirma dulden; §§ 14 Nr. 3, 4 WEG
AG Sonthofen, AZ: 1 C 813/17, 04.10.2018
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Ein Wohnungseigentümer ist verpflichtet, eine Ablesefirma zum Zwecke der Anbringung und Ablesung von Messgerätschaften für die Ermittlung des Warmwasser- und Heizkostenverbrauchs Zutritt zu ihrer innerhalb der WEG befindlichen Wohnung zu gewähren.

Es besteht kein Anspruch darauf, dass eine andere Ablesefirma, welche das Vertrauen des Wohnungseigentümers besitzt, die Messungen durchführt, da nicht gewährleistet ist, dass die Daten korrekt ermittelt werden.

bestätigt durch LG München I; Az.: 1 S 15412/18
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Heizkosten rechtsanwalt Frank Dohrmann bottrop