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Austausch von Holzfenster durch Kunststoffenster als modernisierende Instandsetzungsmassnahme gem. § 22 Abs. 2 WEG
LG München I, AZ: 1 S 20171/08, 27.04.2009
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1. § 22 Abs. 2 WEG betrifft Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung hinausgehen und die zugleich der Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 BGB, also der nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts, der dauerhaften Verbesserung der Wohnverhältnisse oder
der Einsparung von Energie oder Wasser dienen.

Eine dauerhafte Gebrauchswerterhöhung im Sinne dieser Vorschriften liegt in dem Austausch von Holz- durch Kunststofffenster. Kunststofffenster sind gegenüber Holzfenstern haltbarer, müssen nicht gestrichen werden, verursachen damit geringere Instandhaltungskosten, und sind der Gefahr der Schimmelbildung und des Verfaulens nicht ausgesetzt. Sie sind damit auch unabhängiger vom Lüftungsverhalten der Eigentümer bzw. Mieter, was gerade für vermietende Eigentümer einen deutlichen Vorteil darstellt.

2. Die doppelt qualifizierte Mehrheit gemäß § 22 Abs. 2 WEG erfordert eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 WEG und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile. § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG lautet: „Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme“. Wohnungseigentümer ist in der Regel derjenige, der zu Recht im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist (OLG Brandenburg ZWE 2006, 447). Entgegen der Auffassung der Kläger findet sich für ihre Ansicht, bei den Kopfstimmen sei auf die Anzahl der Wohnungen abzustellen, keinerlei Anhaltspunkt im Wortlaut. Denn ein Wohnungseigentümer, der zwei Wohnungen hat, wird dadurch nicht zu zwei Wohnungseigentümern. Dies ist auch in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur herrschende Meinung (BGHZ 49, 250 (256); OLG Frankfurt RPfleger 1978, 415; BayObLG 1982, 203 (206); NJW-RR 1986, 566; OLG Karlsruhe WuM 1988, 325; KG Rpfleger 1978, 24; Jennißen-Elzer, § 24 Rdnr. 11; Harz/Kääb, Fachanwaltskommentar, S. 872; Palandt-Bassenge, BGB, 68. Aufl. WEG § 24 Rdnr. 6; Riecke/Schmid-Riecke, Fachanwaltskommentar § 25 Rdnr. 52; Spielbauer/Then, WEG, § 25 Rdnr. 8; Bärmann/Armbrüster/Merle/Pick/Wenzel, WEG, 10. Aufl., § 25 Rdnr. 27; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl. § 25 Rdnr. 2).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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