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Entlastung des Verwaltungsbeirates trotz fehlerhafter Jahresabrechnung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung; §§ 21, 28, 29 WEG
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 45/19 WEG, 25.09.2020
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1. Es ist allgemein anerkannt, dass dem Verwaltungsbeirat - wie auch dem WEG-Verwalter - die Entlastung zu versagen ist, wenn eine fehlerhafte Abrechnung vorlegt worden ist.

Ersatzansprüche erscheinen insoweit möglich, weswegen die Eigentümer auf solche nicht ohne Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung per Beschluss verzichten können.

2. Ein Beschluss widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die damit ausgesprochene Bevollmächtigung der WEG-Verwaltung, "Mittel der Instandhaltungsrücklage zur Zwischenfinanzierung von gemeinschaftlichen Kosten zu verwenden", nicht ausreichend konkret genug umgrenzt worden ist.

Grundsätzlich ist der Rückgriff auf Mittel der Instandhaltungsrückstellung bei unterjährigen Liquiditätsengpässen schon deswegen nicht ordnungsgemäß, weil die von den Wohnungseigentümern auf die Instandhaltungsrückstellung über die laufenden Wohngelder gezahlten Mittel (s. BGH, NJW 2010, 2127, 2128, Tz. 15 = ZMR 2010, 300) bereits mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan zweckgewidmet sind und daher vom Verwalter ohne eine Bestimmung der Eigentümer mit ihrem Eingang auf dem für das Hausgeld bestimmten Konto (oder einem Rücklagenkonto) nur für den Zweck "Instandhaltung und Instandsetzung" eingesetzt werden dürfen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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