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Gerichtsvollzieher muss vor Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem unklaren Vollstreckungstitel zur Räumung einer Wohnung zunächst versuchen, den Vollstreckungsinhalt durch Auslegung zu ermitteln; §§ 766, 885 Abs. 1 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 61/12, 11.04.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zwangsvollstreckung Räumung gerichtsvollzieher Zwangsräumung Anbau Durchbruch Wintergarten gemeinsdame Stromversorgung Wasserversorgung
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Dabei muss der Gerichtsvollzieher notfalls zusätzliche Anstrengungen unternehmen und Baupläne einsehen oder Hilfspersonen hinzuziehen, um den Umfang der Zwangsvollstreckung zu ermitteln. Erst wenn dies nicht möglich ist, kann er die Zwangsvollstreckung einstellen.
Damit wird dem Vermieter die Zwangsvollstreckung erheblich erleichtert, wenn erst im Rahmen des Erkenntnisverfahrens aufgetretene Veränderungen an dem vermieteten Objekt bekannt werden.