Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Suchergebnisse

Einträge 41 - 60 von 200
Streitigkeiten unter Bruchteilseigentümern sind keine WEG-Angelegenheit.

Es fehlt der Anfechtung der Jahresabrechnung 2019 das Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese zwar nach altem Recht fehlerhaft ist, nach neuem Recht ab so nicht mehr beschlossen werden könnte (sehr zweifelhaft, Anm. d.Red.).
AG München, AZ: 1293 C 17126/20, 31.03.2022
Gefasste Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind einer Auslegung zugänglich. Die Auslegung ergibt vorliegend, dass die Eigentümer nur über die sich aus den Rechenwerken ergebenen Zahlungspflichten entscheiden wollten, nicht über den nunmehr zu erstellenden Vermögensbericht gem. § 28 Abs. 4 WEG n.F.. Dieses Ergebnis folgt zwanglos aus allgemein geltenden Auslegungsregeln, wonach im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Eigentümer keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollten.

Die tatsächlich erfolgten Zahlungen auf die Rücklage sind als Einnahmen zu verbuchen und müssen als solche in der Abrechnung erscheinen .
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/21, 25.03.2022
Für den Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung ist nur die Abrechnungsspitze maßgeblich.

Die Aufteilung der Finanzierung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer über Wirtschaftspläne mit Vorauszahlungsverpflichtungen und Beschlüsse über Nachschüsse oder Änderungen der Vorschüsse (frühere Jahresabrechnungen) führt, wie auch bei sonstigen Nachschüssen aufgrund Abrechnungen nach bereits gezahlten Vorschüssen, dazu, dass der Streitgegenstand nur noch in den Nachzahlungsbeträgen selbst (oder andersherum in den Rückzahlungsbeträgen) zu sehen ist, die mit der Zahlungsklage geltend gemacht werden.
LG Lüneburg, AZ: 3 T 55/21, 15.03.2022
Nach Inkrafttreten des WEMoG ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n.F. nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der Vorschüsse zu beschließen. Eine Beschlussfassung über die Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen erfolgt nicht mehr.

Auch wenn materielle Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer im Raum stehen, rechtfertigt dies nur dann eine von dem maßgeblichen Verteilungsschlüssel abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht.
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 770 C 56/21, 09.03.2022
Als einfaches Klägerinteresse ist bei einer Anfechtung der Einzeljahresabrechnung grundsätzlich auf den Nennbetrag der konkret auf den Wohnungseigentümer umgelegten Kosten seiner Einzelabrechnung abzustellen.

Dabei ist von dem 7,5-fachen Wert der Einzelabrechnung auszugehen, nicht von der Abrechnungsspitze, die oft nur einen geringen Betrag ausmachen, da auch das Interesse der Gemeinschaft an eine ordnungsgemäße Abrechnung zu berücksichtigen ist.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 45/21, 08.03.2022
Bei Zahlungseinpässen wegen geleisteter Instandsetzungskosten des Vorjahres kann nur eine Sonderumlage für das laufende Wirtschaftsjahr beschlossen werden, nicht aber eine Sonderumlage für das bereits abgelaufene Jahr.

Ein derartiger Beschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.
LG Dortmund, AZ: 1 S 153/2021, 01.03.2022
Den Eigentümern fehlt die Beschlusskompetenz, die "Gesamt- und Einzelwohngeldabrechnung 2020" zu genehmigen und zu beschließen.

Entgegen früherer Rechtslage (§ 28 Abs. 3 und 5 WEG a.F.) hat der Gesetzgeber mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (BGBl. 12020, S. 2187) das für die Abrechnung erforderliche Zahlenwerk von der Beschlussfassung entkoppelt und zum Gegenstand einer Vorlagepflicht für die Verwaltung gemacht.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 29/21 WEG, 25.02.2022
Wird ein Ferienhausgebiet derart erschlossen, dass die jeweiligen Eigentumserwerber der Ferienwohnungsgrundstücke zugleich auch einen Miteigentumsanteil an den Ferienhausgrundstücken dienenden Gemeinschaftsflächen (wie etwa Straßen- und Parkplatzflächen) erwerben und wird dabei vereinbart, dass die Verwaltung und Benutzung einheitlich analog nach den Vorschriften des WEG erfolgen soll, so ist diese (Wirtschafts-) Gemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
LG Stade, AZ: 3 O 36/20, 28.01.2022
Das Inkrafttreten des neuen Rechts zum 01.12.2020 stellt keinen Grund für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses für eine Anfechtungsklage dar.

Eine beschlossene Jahresabrechnung entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Abrechnung den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Versammlung nicht zur Verfügung gestellt worden ist.

Für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung reichen die Angaben von Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie der nach Kostenarten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben aus.
LG Landau i. d. Pfalz, AZ: 5 S 16/21, 17.12.2021
1. Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden.

Eine Abweichung hiervon kommt nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt.

2. Bei Wohnungseigentumsbeschlüssen liegt eine Unwirksamkeit bzw. Ungültigkeit des gesamten Beschlusses vor, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten.
AG Bonn, AZ: 27 C 115/19, 14.12.2021
Seit der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Änderung des WEG ist die Erstellung der Jahresabrechnung nunmehr Aufgabe der Eigentümergemeinschaft selbst, wobei deren Erfüllung durch das durch die Gesetzesänderung neu eingeführte Organ der Eigentümergemeinschaft, der Verwaltung (§§ 9a, 9b WEG), zu bewirken ist.

Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft dahingehend, dass der ausgeschiedene Verwalter die Verwaltungsunterlagen herauszugeben hat, ist mangels Außenwirkung kein verzugsbegründender Akt.
AG Kassel, AZ: 800 C 1850/21, 11.11.2021
Durch die gerichtliche Erklärung der Ungültigkeit einer Jahresabrechnung ist diese als nicht existent anzusehen, so dass die Gemeinschaft nach neuer Rechtslage im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung gegenüber einem klagenden Wohnungseigentümer verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese längst fällige Jahresabrechnung erstellt und zur Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung gestellt wird.

War die Klage auf Erstellung einer Jahresabrechnung ursprünglich gegen den Verwalter gerichtet, kann mit der Erledigungserklärung zugleich die Klage auf die Eigentümergemeinschaft erweitert werden.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 51/20, 22.10.2021
Werden die Wohnungseigentümer aufgrund der Corona-Pandemie von der Eigentümerversammlung ausgeschlossen, sind alle gefassten Beschlüsse nichtig.

Ein Wohnungseigentümer, der einen nach dem 01.12.2020 gefassten Beschluss über die Jahresabrechnung erfolgreich anficht, hat keinen Anspruch auf Vermögensaufstellung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, da der Verwalter verpflichtet ist, die Jahresabrechnung neu zu erstellen.
AG Hannover, AZ: 407 C 3835/21, 22.10.2021
Stehen größere Instandsetzungsmaßnahmen an, widerspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn bei nicht ausreichend gebildeter Rücklage eine (Teil-)Rückzahlung der Rücklage an die Eigentümer erfolgt.

Bei nicht ausreichender Dämmung (Schallschutz) unter Missachtung der DIN-Vorschriften ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, Abhilfe zu schaffen.

Der Verwaltungsbeirat darf auch dann wiedergewählt werden, wenn er bei der Prüfung der Jahresabrechnung Fehler übersehen und nicht beanstandet hat.

Für die Vergabe einer externen Treppenhausreinigung sind drei Vergleichsangebote nicht zwingend erforderlich.
AG Schwerin, AZ: 13 C 349/16, 15.10.2021
Ein gefasster Beschluss zum Verzicht auf die Berichtigung der Jahresabrechnungen 2014 bis 2018 und die Freistellung der Verwaltung von diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht darlegt ist, aus welchem Grund eine Korrektur der Jahresabrechnungen aus den Jahren 2014 bis 2018 nicht möglich oder unwirtschaftlich seien soll.

Es muss aus dem Beschluss heraus nachvollziehbar, welche Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltung ausgeschlossen werden sollen und welche Konsequenz dies für den einzelnen Eigentümer haben soll.
AG Wuppertal, AZ: 95b C 20/21, 29.09.2021
Eine Sonderumlage, die für ein rückwirkendes Wirtschaftsjahr beschlossen wird, begründet eine Zahlungspflicht, wenn dieser Beschluss bestandskräftig geworden ist.

Die Begründung einer Sonderumlage ist nicht zweckgebunden, so dass die Kosten, für die die Sonderumlage gebildet wurde, in der Jahresabrechnung den Wohnungseigentümern ernuet in Rechnung gestellt werden können.
AG Bottrop, AZ: 20 C 2/21, 16.07.2021
Ist in der Teilungserklärung gereglt, dass die Eigentümergemeinschaft in der ersten Eigentümerversammlung einen Kostenverteilerschlüssel beschließt, genügt ein ,,Aufmerksammachen" auf Kostenverteilerschlüssel nicht um einen Verteilerschlüssel abzuändern. Allein eine Genehmigung der ersten Jahresabrechnung genügt nicht.

Ein Wohnungseigentümer kann nicht verpflichtet werden, der Vergabe von Sanierungsarbeiten auf der Grundlage von Vergleichsangeboten zuzustimmen, die erst noch eingeholt werden müssen.
AG Gelsenkirchen, AZ: 210 C 406/20, 24.06.2021
1. Ein verständiger Wohnungseigentümer ist nicht in der Lage, anhand des elfseitigen Abrechnungswerks die Rechnungslegung auf ihre Plausibilität hin zu prüfen.

2. Es genügt nicht, wenn drei Sanierungsangebote in tabellarischer Zusammenfassung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

3. Die nachträgliche Genehmigung einer Instandsetzungsmaßnahme widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 37/20 WEG, 28.05.2021
Eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung muss mindestens die Gesamtabrechnung mit einer geordneten und übersichtlichen Auflistung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, die Einzelabrechnung, die den Wohnungseigentümern die nach dem Kostenverteilerschlüssel zu tragenden Kosten festlegt und eine Darstellung der Anfangsbestände der Bankkonten und Rücklagen.

Der Gemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz für eine verschuldensunabhängige Kostenhaftung.
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/20, 16.04.2021
Wurde eine Jahresabrechnung erfolgreich angefochten, ist der Verwalter nicht verpflichtet, die zu korrigierende Abrechnung zeitnah zu erstellen, er darf sich auch über die erste Jahreshälfte des Folgejahres hinaus Zeit mit der Erstellung lassen, da einem Verwalter während der Corona-Pandemie die Erstellung einer Jahresabrechnung aufgrund landesrechtlicher Einschränkungen nicht zugemutet werden kann (a.A. mit zutreffenden Erwägungen LG Dortmund Az.: 1 T 51/18).
LG Düsseldorf, AZ: 19 T 155/20, 12.04.2021
Rückwärts Vorwärts