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Schließt ein vollmachtloser Vertreter einen Arbeitsvertrag, wird er nicht selbst zum Arbeitgeber, gleichwohl ist für derraige Streitigkeiten das Arbeitsgericht zuständig; §§ 3 ArbGG, 179 BGB
BAG Erfurt, AZ: 5 AZB 2/03, 07.04.2003
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BAG Erfurt, AZ: 5 AZR 665/06, 10.01.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Arbeitsvertrag Arbeitgeber vertreter vollmachtloser Haftung Erfüllung Rechtswanwalt Frank Dohrmann Vertretungsmacht ohne Zuständigkeit Arbeitsgerichtsbarkeit abschließen Abschluss Abschluß Einstellung
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