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Verjährungsfrist bei Wohngeldansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 171/11, 01.06.2012
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Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass die Verjährung von Hausgeldern mit der Fälligkeit aus dem Wirtschaftsplan beginnt. Eine später beschlossene Jahresabrechnung kann die aus dem Wirtschaftplan verjährten Forderungen nicht mehr aufleben lassen.
Lediglich die sich aus der Abrechnungsspitze ergebende Differenz unterliegt nicht der Verjährung.

Der Verwalter kann ohne Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft keine Wohngeldklagen für die Gemeinschaft führen. Die Ermächtigung kann sich aus der Teilungserklärung ( Gemeinschaftsordnung ), aus einem Beschluss oder aus dem Verwaltervertrag ergeben.

Verweist die Teilungserklärung auf die Vorschrift des § 27 II Nr. 5 WEG a.F., ist hierin keine Wiederholung des Gesetzestextes zu sehen, sondern eine Ermächtigung des Verwalters zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Zahlung von Wohngeldern oder Sonderumlagen.

Der BGH weist ausdrücklich unter Hinweis auf BGH NJW2006, 2187 darauf hin, dass eine derartige Ermächtigung nur für Ansprüche der Gemeinschaft auf Wohngeldzahlungen und Sonderumlagen und nicht etwa auch für sonstige Ansprüche wie Beseitigungsansprüche gem. § 1004 BGB gilt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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