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Miniatur-Bullterrier ist keine gefährliche Hunderasse i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 GefTierG TH
VG Gera, AZ: 2 K 513/12, 23.09.2013
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Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TierGefG gelten als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes neben den dort genannten Hunderassen Hunde der Rasse Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Ein Miniatur-Bullterrier gehört nicht zur Rasse der Bullterrier. Vielmehr handelt es sich bei dem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Hunderasse, die in der genannten Vorschrift nicht erwähnt wird.

Die Konzeption des Tiergefährdungsgesetzes erfordert es ebenfalls nicht, den Miniatur-Bullterrier zu den Bullterriern gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TiergefG zu zählen, bzw. die dort erfolgte Aufzählung der gefährlichen Hunderassen als nicht abschließend anzusehen.

Das Gesetz soll Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorbeugen und abwehren, die mit dem Halten und Führen von gefährlichen Hunden und anderen Tieren verbunden sind. Sollten entsprechende Statistiken eine Gefährlichkeit des Miniatur-Bullterriers belegen, steht es dem Verordnungsgeber gemäß § 3 Abs. 4 TierGefG frei, den Miniatur-Bullterrier in die danach vorgesehene Rechtsverordnung aufzunehmen (so auch VG Meiningen,
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Hunderassen Kampfhunde gefährliche Hunde Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop