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Wohnungseigentümer haften nicht für die Wartung von Rauchmeldern
AG Bottrop, AZ: 20 C 25/15, 18.09.2015
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Kommentar von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des AG Bottrop erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich zur bisher ergangenen Rechtsprechung. Jedoch gilt vorliegend zu berücksichtigen, dass die LBauO NRW eine abweichende Regelung zu den bisher in den ergangenen Entscheidungen überprüften Landesbauordnungen aufweist, nämlich, dass nicht der Eigentümer, sondern der unmittelbare Besitzer der Wohnung die Wartungspflicht für die Rauchwarnmelder trifft. Insoweit ist die Entscheidung des AG Bottrop zutreffend.
Verbundene Urteile
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LG Karlsruhe, AZ: 1 S 109/14, 30.06.2015
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AG Heidelberg, AZ: 45 C 52/14, 22.10.2014
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LG Braunschweig, AZ: 6 S 449/13, 07.02.2014
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 238/11, 08.02.2013
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LG Hamburg, AZ: 318 S 245/10, 05.10.2010
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Keywords: Rauchmelder feuermelder Beschlusskompetenz Beschlussfassung Rauchwarnmelder Wohnungseigentümerversammlung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Landesbauordnung
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