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Erstellung der Jahresabrechnung ist als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken; §§ 27, 28 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: I ZB 5/16, 23.06.2016
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Keywords: Jahresabrechnung Zwangsvollstreckung unvertretbrae Handlung Ordnungsgeld Zwangsgeld Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Verwalter
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Sollte sich diese Rechtsprechung auch beim 5. Senat durchsetzen, wären Klagen auf Erstellung einer Jahresabrechnung gegenüber einem ausgeschiedenen Verwalter nur unter erheblichen Mühen vollstreckbar.
Es sollte daher überlegt werden, ob eine Inverzugsetzung des Verwalters mit einer anschließenden Geltendmachung der sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche nicht der wesentlich einfachere und erfolgversprechendere Weg ist.