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Teileigentum kann u.U. auch zu Wohnzwecken genutzt werden - Kein Vergemeinschaftsungsbeschluss bei Unterlassungsansprüche der WEG ab dem 01.12.2020 mehr erforderlich; §§ 1 Abs. 1 und 3, 5, 10 Abs. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 284/19, 16.07.2021
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop 1004 BGB Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch bauliche Veränderung Nutzungsänderung
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