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Mieter haftet für ausgefallenen Farbanstrich auf Schadensersatz; §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 416/12, 06.11.2013
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Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.
Es gilt zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Schadensersatzanspruch wegen "Beschädigung" der Mietsache handelt, der auch dann begründet ist, wenn der Mietvertrag unzulässige Renovierungsklauseln enthält, da diese nur für die Schönheitsreparaturen gelten, nicht aber für darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche.

Der BGH hat damit seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt (a.A. AG Schöneberg; Urteil vom 10.09.2013; Az.: 3 C 95/13).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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