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Gewährleistungsansprüche aus nachträglich auf einem Dach angebrachter Photovoltaikanlage verjähren in zwei Jahren; §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 438 Abs. 1 Nr. 2 b, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB; 377 Abs. 1, 2 HGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 318/12, 09.10.2013
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Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Eine auf dem Scheunendach errichtete Photovoltaikanlage, zu deren Erstellung die Module dienten, ist mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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