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Wohnungseigentümer dürfen nur einen Verwalter wählen, der über eine ausreichende Bonität verfügt; § 26 Abs. 1 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 94/12, 04.12.2013
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Der gewählte Verwalterin kann aufgrund seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zur Abwehr einer Beschlussanfechtungsklage beauftragen (BGH NZM 2013,653).

Allein der Umstand, dass Gegenstand des Verfahrens die Beschlussfassung der Wohnungserbbauberechtigten über die Bestellung des Verwalters ist und der Streitgegenstand somit dessen Rechtsstellung betrifft, begründet für sich genommen nicht die konkrete Gefahr, der Verwalter werde die Wohnungserbbauberechtigten über das anhängige Verfahren nicht sachgerecht unterrichten (BGH NJW 2012, 2040 Rn 9).

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussanfechtungsklage einer Verwalterwahl entfällt nicht deshalb, weil der Verwalter in einer Wiederholungsversammloung erneut gewählt wurde, insbesondere dann nicht, wenn auch dieser Beschluss angefochten wurde.

Im Hinblick auf § 167 ZPO hat ein anfechtender Wohnungseigentümer alles getan, wenn er den alten Verwalter als Zustellungsbevollmächtigten benennt, sofern noch damit gerechnet werden kann, dass diesem die Anfechtungsklage noch vor Ablauf seiner Bestellzeit zugestellt wird. Er ist nicht verpflichtet, eine zustellungsfähige Adresse des neu gewählten künftigen Verwalters einzureichen.

Die Wahl einer haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft widerspricht zwar nicht schon deshalb den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, weil diese nicht das Mindeststammkapital von 25.000,00 € - wie eine GmbH - aufzubringen hat.

Die Wohnungseigentümer überschreiten ihren Beurteilungsspielraum, wenn sie ein Unternehmen zum Verwalter bestellen, das nicht über die dazu notwendigen finanziellen Mittel verfügt und auch keine ausreichenden Sicherheiten stellen kann.

Besteht aber bei objektiver Betrachtung begründeter Anlass, die
Bonftät des als Verwalters vorgesehenen Unternehmens zu prüfen, halten sich die
Wohnungseigentümer nur dann im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums, wenn
sie diese Frage klären und ihre Entscheidung über die Bestellung auf einer
Tatsachengrundlage (Unterlagen, Auskünfte anderer Erkenntnisse) treffen, die
eine nachhaltig ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erwarten lässt.

Diese Bedenken sind bei einer haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft, die mit lediglich 500,00 EUR Stammkapital haftet, stets der Fall, wenn keine anderen Sicherheiten offenbart sind.

Diese Entscheidung wurde eingereicht durch: Dr. Dr. Peter Kunth, Frankfurt am Main
Die Entscheidung des LG Frankfurt entspricht in allen Punkten der derzeitigen Rechtsprechung des BGH.

Dies ist zumindest insoweit bedauerlich, als der Verwalter berechtigt ist, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen, auch wenn dies nicht deren Willen entspricht.

Der Rechtsanwalt ist noch nicht einmal aufgrund des ihm so übertragenem Mandats verpflichtet, die von ihm vertretenen Mandaten (d.h. die Wohnungseigentümer) über das laufende Verfahren zu informieren, da es nach bisher noch geltender Rechtsauffassung ausreicht, den Verwalter zu informieren.

Verletzt der Verwalter seine Aufklärungspflichten gegenüber den Eigentümern (was nicht selten der Fall ist), wird u.U. ein gerichtliches Verfahren über mehrere Instanzen geführt, ohne dass alle Eigentümer letztlich von dem Verfahren Kenntnis hatten.

Mit rechtlichem Gehör hat dies nichts mehr zu tun.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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