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Umsatzsteuer ist nur bei deren tatsächlichem Anfallen erstattungsfähig; § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 351/12, 02.07.2013
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Ist bei der Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer angefallen, steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zu.

Die Umsatzsteuer kann nur noch dann ersetzt verlangt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, d. h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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