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Zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Vielfachabmahners; § 8 Abs. 4 UWG
OLG Hamm, AZ: I-4 U 55/11, 28.07.2011
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Ob die Anspruchsverfolgung überwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, ist im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände zu bestimmen. Um sich ein Bild von den Motiven des Anspruchstellers zu machen, muss auf wahrnehmbare Tatsachen abgestellt werden, die den Schluss auf die Motivation als innere Tatsache zulassen.

Anhaltspunkte hierfür sind insoweit die Art und Schwere der Zuwiderhandlung wie auch das Verhalten des Anspruchstellers bei der Rechtsverfolgung etwa in früheren und späteren Fällen.

Auch eine umfangreichere Abmahntätigkeit kann für sich allein noch keinen Rechtsmissbrauch begründen, wenn und soweit entsprechend auch umfangreiche Verletzungen in Betracht kommen.
Zu berücksichtigen ist in der vorliegenden Entscheidung, dass eine Vielfachabmahnung für sich genommen noch keinen Rechtsmissbrauch begründen kann. Erst das Zusammentreffen mehrerer weiterer Indizien können im zusammenwirken eine Rechtsmissbräuchlichkeit bewgründen. Dabei spielen die Schwere des Wettbewerbsverstosses, die Umsätze des Abmahnenden, die Höhe der eingeforderten Rechtsanwaltgebühren, die gesetzten Fristen, die Höhe der eingeforderten Vertragstrafe, der Umfang der begehrten Unterlassungserklärung sowie das Verhalten in anderen gerichtsbekannten Verfahren eine entscheidende Rolle.

Insofern kann die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht - wie diese Entscheidung des OLG Hamm fälschlicherweise häufig zitiert wird - allein aus der Anzahl der Abmahnungen im Verhältnis zu den Umsatzzahlen des Abmahnenden hergeleitet werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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