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Anschlussinhaber haftet grundsätzlich nicht für erstmaliges Filesharing eines erwachsenen Familienmitgliedes
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 169/12, 08.01.2014
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Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Der BGH setzt mit dieser Entscheidung nicht besonders überraschend seine bisherige Rechtsprechung fort, die zum Teil auch schon von den Instanzgerichten mehrfach bestätigt wurde.

Damit steigt das Prozessrisiko für den Verletzten auch künftig erheblich, so dass insbesondere Eltern und Familienangehörige bei einer erhaltenen Abmahnung wegen heruntergeladener Musikstücke oder Filme von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen sollten, ob sie für die erfolgte Verletzungshandlung ihrer Kinder/Verwandten überhaupt zur Haftung herangezogen werden können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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