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Eine Verschärfung der Rechtsprechung beim Parteiverrat bei gleichem Gesetzeswortlaut stellt keine rückwirkende Verschärfung der Strafbarkeit dar; Art 103 Abs. 2 GG; § 356 StGB
BGH Karlsruhe, AZ: 5 StR 491/09, 08.04.2010
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Verurteilung wegen Parteiverrats nach § 356 Abs. 2 StGB verstößt schon deshalb nicht gegen das durch Art. 103 Abs. 2 GG geforderte Verbot einer rückwirkenden Verschärfung der Strafbarkeit, weil dieses bei einer Änderung der Rechtsprechung bei gleichbleibendem Gesetzeswortlaut nicht eingreift (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f.; 32, 311, 319).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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