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Vertrauenstatbestand in Rechtsprechung setzt eine Kontinuität voraus; Art. 103 Abs. 2 GG, § 356 StGB
BVerfG Karlsruhe, AZ: 2 BvR 1230/10, 16.05.2011
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Die Aufgabe einer in der Rechtsprechung bislang vertretenen Auslegung verstößt nicht als solche gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält.

Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden.

Die Anwendung des Art. 103 Abs. 2 GG auf "Rechtsprechungsänderungen" setzt jedenfalls voraus, dass die frühere Rechtsprechung durch ein Mindestmaß an Kontinuität einen Vertrauenstatbestand begründen konnte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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