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Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages durch einen vollmachtlosen Vertreter gelten die tariflichen Ausschlussklauseln nicht; §§ 3, 64, 66 ArbGG; 179 BGB
LAG Hannover, AZ: 13 Sa 1309/05, 09.05.2006
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Dem vollmachtlosen Vertreter stehen beim Abschluss eines Arbeitsvertrages die Gegenrechte zu, die bei Wirksamkeit des Vertrages dem Vertretenen zugestanden hätten.

Dies gilt insbesondere für die Verjährungsfristen, die bei Wirksamkeit des Vertrages gegolten hätten (BGH, VII ZR 141/78 aaO; BGH vom 19.11.2003, XII ZR 68/00, NJW 2004, 774).

Tarifliche Ausschlussfristen finden aber bei einer Haftung aus § 179 BGB keine Anwendung.

Verjährungsfristen und tarifliche Ausschlussfristen können nicht gleichgesetzt werden. Verjährungsrechtliche Vorschriften sind deshalb auf Ausschlussfristen nicht ohne weiteres übertragbar (BAG vom 11.07.1990, 5 AZR 609/89, AP Nr. 141 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG vom 16.01.2003, 2 AZR 735/00, AP Nr. 38 zu § 322 ZPO).

Durch Vertragsschluss mit dem vollmachtlosen Vertreter entsteht eine Rechtsunsicherheit, die zu Lasten des Verursachers gehen muss. Ausschlussfristen, die der Rechtsklarheit dienen sollen, können dann nicht angewandt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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