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Zeitversäumnisentschädigung bei Wahrnehmung von Gerichtsterminen
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZB 60/09, 26.01.2012
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Die einer Partei zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits sind auch die Kosten für die Zeitversäumnisentschädigung, die der jeweiligen Partei zu notwendigen Gerichtsterminen entstanden sind. Desweiteren kann zu der Zeitversäumnisentschädigung auch eine Entschädigung für den entstandenen Aufwand geltend gemacht werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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