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Allein der Wunsch oder die Vorstellung des Richters, "gerecht" zu handeln oder "das Richtige" zu tun, schließen eine Rechtsbeugung nicht aus; § 339 StGB
BGH Karlsruhe, AZ: 2 StR 479/13, 22.01.2014
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Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung setzt mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes gegen geltendes Recht sowie einer Bevorzugung oder Benachteiligung einer Partei voraus. Das darüber hinausgehende subjektive Element einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz bezieht sich auf die Schwere des Rechtsverstoßes. Auf eine persönliche Gerechtigkeitsvorstellung des Richters kommt es nicht an.

Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung können sich aus der Gesamtheit der konkreten Tatumstände ergeben, insbesondere auch aus dem Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfehler.

Allein der Wunsch oder die Vorstellung des Richters, "gerecht" zu handeln oder "das Richtige" zu tun, schließen eine Rechtsbeugung daher nicht aus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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