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Auf Aktenversendungspauschale wird die Umsatzsteuer berechnet
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 232/08, 06.04.2011
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Für eine erhobene Aktenversendungspauschale ist Kostenschuldner derjenige,
der die Aktenversendung direkt beantragt hat. Die vom Rechtsanwalt verauslagte Versendungspauschale unterliegt der Umsatzsteuer und ist vom Mandanten zu erstatten. Die Umsatzsteuer die insoweit auf die Aktenversendungspauschale entfällt, kann der Rechtsanwalt seinem Mandanten oder die hinter der Mandantschaft stehenden Rechtsschutzversicherung in Rechnung stellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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