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Zur Verkehrsicherungspflicht einer Baustelle im Winter; §§ 823 Abs. 1 BGB; 45 Abs. 2, Abs. 6 StVO ; Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen-RSA 95
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 299/13, 25.02.2014
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Zur Frage, ob es aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist, trotz eines auf der gegenüberliegenden Seite vorhandenen Gehwegs in einem Baustellenbereich zusätzlich einen Notweg für Fußgänger offen zu halten, um diesen bei winterlichen Verhältnissen an dieser Stelle ein Überqueren der Straße zu ersparen.

Im Streitfall hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Gefahr verwirklicht, die von der Baustelle als solcher ausgegangen ist, denn diese war durch Absperrgitter für Fußgänger vollständig gesperrt.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen des fehlenden Notwegs lässt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus § 45 Abs. 2, Abs. 6 StVO i. V. m. der Richtlinie für Sicherheit an Arbeitsstellen (RSA) und den in diesem Zusammenhang ergangenen Anordnungen der Beklagten zu 2 herleiten.

Stellt sich die konkrete Gefahrenlage an der betreffenden Baustelle so dar, dass die Absicherung dem entspricht, was ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Gefahren zu bewahren (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2004 - VI ZR 95/03, NJW 2004, 1449, 1450), muss sich ein Verstoß gegen eine Vorschrift der RSA unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten nicht notwendigerweise haftungsbegründend auswirken.

Die Beklagten waren - selbst wenn die Anordnung der Beklagten zu 2 und der Bauvertrag dies vorgesehen hätten - aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, trotz des auf der gegenüberliegenden Seite vorhandenen Gehwegs im Baustellenbereich zusätzlich einen Notweg für Fußgänger zur Verfügung zu stellen, um diesen bei winterlichen Verhältnissen an dieser Stelle ein Überqueren der Feldstraße zu ersparen.

Dass eine nicht der Räum- und Streupflicht unterfallende Straße bei winterlichen Verhältnissen überquert werden muss, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko eines Fußgängers.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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