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Mietverhältnis kann wegen Rauchens in der Wohnung gekündigt werden; §§ 535, 541, 543 Abs. 1 BGB
LG Düsseldorf, AZ: 21 S 240/13, 26.06.2014
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Der Umstand, dass ein Mieter in seiner Wohnung raucht, stellt noch kein vertragswidriges Verhalten dar und kann dementsprechend weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.

Die fristlose Kündigung kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn der Mieter keine Maßnahmen dafür trifft, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht, sondern dies durch sein vertragswidriges Verhalten sogar noch fördert. Auch sonstige von Mietern verursachte Geruchsbelästigungen stellen nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte einen Grund zur fristlosen Kündigung dar.

§ 314 Abs. 3 BGB ist auch im Mietrecht anwendbar.
Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist ebenso wie die erstinstanzliche Entscheidung in den Gründen ein wenig holprig. Zumindest wurde an dem streitigen Sachvortrag nachgessert, obwohl die Unterscheidung zwischen Zigarettenrauch und Zigarettengeruch teilweise auch hier vermischt wird. Im Ergebnis geht das LG Düsseldorf aber wohl davon aus, dass die Kündigung wegen des Gestankes, der in das Treppenhaus dringt und nicht wegen angeblicher Gesundheitsgefahren gerechtfertigt ist. Zumindest dogmatisch wäre damit im Ansatz eine tragfähige Entscheidung gegeben, auch wenn die Subsumierungen zu § 314 Abs. 3 BGB für den Außenstehenden nicht mehr verständlich sind. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH den Fall lösen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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