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Mieter darf Vermieter aus der Wohnung werfen; §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 535, 543 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 289/13, 04.06.2014
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Hat der Vermieter ein rechtswidriges Verhalten des Mieters herausgefordert, kann eine Kündigung des Mietverhältnisses unwirksam sein, jedenfalls stellt dies keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass dem Vermieter deshalb die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könnte (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Dem Vermieter steht kein periodisches, etwa alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes Recht, ohne besonderen Anlass den Zustand der Wohnung zu kontrollieren, zu.

Eine ein anlassloses Betretungsrecht regelnde Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).

Der auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Schadensersatzanspruch des Mieters ist aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet, wenn der Vermieter, der schuldhaft eine materiell unbegründete Kündigung ausspricht und dem Mieter auf diese Weise sein Besitzrecht grundlos streitig macht und somit seine vertragliche Nebenpflichten aus dem Mietvertrag verletzt (BGH, Urteile vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 296, 302).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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