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Keine Verpflichtung zur Erkundigung der geltenden Verkehrsregeln beim Fahrerwechsel; §§ 3 Abs. 3; 23 StVO
OLG Hamm, AZ: 1 RBs 89/14, 18.06.2014
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Einen bloßen Bei- oder Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug trifft während der Fahrt grundsätzlich keine Pflicht, hinsichtlich der Verkehrslage und/oder der Örtlichkeiten einschließlich der Beschilderung durch Verkehrszeichen Aufmerksamkeit walten zu lassen, da er selbst nicht als Verkehrsteilnehmer und auch nicht als „Adressat“ der Verkehrszeichen anzusehen ist.

Eine allgemeine Erkundigungspflicht, ob z.B. der Bereich, in dem ein Kraftfahrzeugführer eine Fahrt antreten will, im Gebiet einer Zonengeschwindigkeitsbeschränkung liegt, gibt es nicht.

Im Falle eines unmittelbaren Fahrerwechsels besteht keine spezielle Verpflichtung des neuen Fahrzeugführers, sich gerade bei dem während der vorangegangenen Fahrt zur Aufmerksamkeit verpflichteten und deshalb regelmäßig über etwaig bestehende besondere Verkehrsregelungen informierten bisherigen Fahrer über das Vorhandensein entsprechender beschränkender Regelungen zu erkundigen.

Bei Annahme einer entsprechenden Erkundigungspflicht würde zwangsläufig schlussfolgernd ebenfalls die Frage aufgeworfen, inwieweit quasi als Kehrseite eine entsprechende Verpflichtung des bisherigen Fahrzeugführers zu einer vollständig zutreffenden Auskunft bestünde und diesen bei gegebenenfalls auch nur fahrlässig falscher Auskunft infolge eigener vorangegangener Unaufmerksamkeit ebenfalls eine eigene Mitverantwortlichkeit für ein nachfolgendes ordnungswidriges Verhalten des neuen Fahrzeugführers oder ein etwaiges drittschädigende Ereignis, wie z.B. im vorliegenden Fall eines durch Missachtung des bestehenden Überholverbotes etwa verursachten Verkehrsunfalles, treffen würde. Für eine derart weit gehende Verpflichtung ist indes eine hinreichende Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass ihm möglicherweise aufgrund anderer noch feststellbarer Umstände das bestehende Überholverbot bekannt war oder er es hätte kennen müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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