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Vermieter darf Fotos von Mietern anlässlich eines Mieterfestes machen und diese in einer Broschüre veröffentlichen; §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, 22, 23 KUG i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 197/13, 08.04.2014
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Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten der Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Ein Mieterfest, welches die ein harmonisches Zusammensein von Jung und Alt in fröhlicher und entspannter Atmosphäre zeigt, ist ein zeitgeschichtliches Ereignis aus dem gesellschaftlichen Bereich, so dass der Vermieter eine Informationsbroschüre mit den Fotos herausgegeben und an die Mieter verteilt werden darf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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