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Kündigung des Mietverhältnisses bei Zahlungsverzug
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 91/10, 01.06.2011
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Hat der Vermieter den Mieter bereits aufgrund der andauernden fortlaufenden unpünktlichen Entrichtung des Mietzinses abgemahnt und wird die verspätete Mietzahlung von dem Mieter weiterhin fortgesetzt stellt diese eine gravierende Pflichtverletzung der mietvertraglichen Pflichten dar. Dies führt dazu, dass der Vermieter dem Mieter nach ausgesprochender Abmahnung fristlos kündigen kann, selbst dann, wenn nur fahrlässiges Handeln des Mieters besteht. Der Vermieter hat sodann den Anspruch, wenn die von dem Mieter geleistete Kautionszahlung drei Monatsmieten übersteigt, sich daran zu bereichern. Hier spielt die Beendigung des Mietverhältnisses sowie die Rückgabe des Wohnraumes keine Rolle. Dieser Bereicherungsanspruch verjährt binnen drei Jahren in dem der Mieter die Überzahlung der Kaution geleistet hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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