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Mieter hat Anspruch auf Prüfung der Abrechnungsbelege an seinem Wohnort; § 556 BGB
AG Günzburg, AZ: 2 C 837/13, 28.10.2013
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Ein Mieter hat gegen die Vermieterin einen Anspruch auf Einsicht in die von ihm genannten Abrechnungsbelege im Zweigstellen-Büro der Vermieterin am Wohnsitz des Mieters.

Der Vortrag der Vermieterin, dass etwaige Fragen von der Mitarbeiterin in der Zweigstelle nicht beantwortet werden könnten, ist unerheblich. Falls von der Vermieterin Fragen beantwortet werden sollten, so müsste sie dies auch in ihrem auswärtigen Hauptsitz durch eine geeignete Person sicherstellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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