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Banken dürfen keine Bearbeitungsgebühren bei der Kreditvergabe verlangen!!!
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 17/14, 28.10.2014
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Der BGH hat in zwei Urteilen entschieden, dass bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB i. V. m. § 199 Abs.1 BGB für die zwischen den Jahren 2004 und 2011 entstandenen Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen beginnt, weil Darlehensnehmern die Erhebung einer entsprechenden Rückforderungsklage nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar war (BGH-Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13; BGH-Urteil vom 28. Oktober 2014 – X ZR 17/14).

Unwirksam sind diese Bearbeitungsgebühren, wenn Sie dem Verbraucher von der Bank einseitig durch AGB auferlegt und nicht individuell ausgehandelt wurden, was der Regelfall sein dürfte.

In diesen Fällen, also wenn die Rückforderungsansprüche in den Jahren zwischen 2005 und 2011 entstanden sind, kann sich die Bank derzeit noch nicht auf die Verjährung berufen, sondern erst ab dem 01.01.2015. Dies begründet der BGH damit, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren und den Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar wurde, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte.

Seither musste ein rechtskundiger Dritter billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden würde (BGH-Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13; BGH-Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14). Derzeit sind nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10-jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Die zwischen den Jahren 2005 und 2011 entstandenen Rückforderungsansprüche verjähren demnach mit Ablauf des 31.12.2014, wenn nicht zuvor die Verjährung gehemmt wird. Die Hemmung kann durch einen Verzicht der Einrede der Verjährung seitens seiner Bank oder durch einen Mahnbescheid erreicht werden.

Die Ende 2004 entstandenen Rückforderungsansprüche verjähren genau 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs, wenn demnach die vollständige Bearbeitungsgebühr z. B. am 28.12.2004 gezahlt bzw. der um die vollständige Bearbeitungsgebühr gekürzte Darlehensbetrag am 28.12.2004 ausgezahlt wurde, verjährt der Rückzahlungsanspruch mit Ablauf des 28.12.2014. Für ab dem 01.01.2011 entstandenen Rückforderungsansprüche gilt dann wieder die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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