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Rechtswidrige Videoüberwachung eines Straftäters; Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46
EuGH Luxemburg, AZ: C 212/13, 11.12.2014
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Soweit sich eine Videoüberwachung auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten auf diese Weise verarbeitet, kann sie nicht als eine ausschließlich „persönliche oder familiäre“ Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 angesehen werden.

Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.
O tempora, o mores!

Jetzt zeigen schon die Übeltäter die rechtschaffenden Bürger an und bekommen auch noch recht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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