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Zur Erstattung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten bei unberechtigter Inanspruchnahme; §§ 280, 311, 677ff, 823 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 224/05, 12.12.2006
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Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.

Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht.

Nimmt der Inanpruchgenommene die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage nicht wahr, kann das Vorliegen eines materiellrechtlichen Anspruchs nicht dadurch ersetzt werden, dass an die Voraussetzungen einer hypothetischen Feststellungsklage, also an eine Norm des Prozessrechts (§ 256 ZPO), angeknüpft wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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