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Gefährliche 0%-Finanzierung: Zinslose Darlehnsverträge sind keine Verbraucherkreditverträge; §§ 358, 359 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: XI ZR 168/13, 30.09.2014
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Der Einwendungsdurchgriff gemäß §§ 358, 359 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung setzt einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraus.

Ein entgeltlicher Darlehensvertrag liegt nicht deshalb vor, weil der Darlehensgeber das zinslos gewährte Darlehen aufgrund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer nur teilweise an diesen auszahlt.
Das die 0%-Fianzierung von Unternehmen ein Etikettenschwindel ist, weil die Finanzierungskosten bereits im Kaufpreis mit einkalkuliert sind, ist allseits bekannt. Dass der Verbraucher, der sich auf eine derartige Finanzierung einlässt, nunmehr auch rechtlich erhebliche Nachteile befürchten muss, zeigt die Entscheidung des BGH. Weil nach Auffassung der Bundesrichter ein unentgeltliches Darlehen zur Finanzierung von Konsumgütern kein Verbraucherdarlehen ist, kann der Kunde im Falle eines Mangels der Kaufsache nicht die Ratenzahlung gegenüber der finanzierenden Bank verweigern. Er muss sich an den Unternehmer wenden und von diesem den Kaufpreis zurückfordern, während die Ratenzahlungsverpflichtung fortbesteht. Das kann vorübergehend zu einer doppelten Belastung des verbrauchers führen und im Falle der Insolvenz der Unternehmers sogar zu einem wirtschaftlichen Totalverlust.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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