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Anschaffung von Rauchmeldern durch den WEG-Verband zulässig; §§ 10 Abs. 6 S. 3 WEG; 15 Abs. 7 BauO BW
AG Heidelberg, AZ: 45 C 52/14, 22.10.2014
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In Baden-Württemberg sind als Eigentümer des Gebäudes sämtliche Wohnungs- und Teileigentümer gemeinschaftlich zur Ausstattung der betreffenden Aufenthaltsräume und Rettungswege verpflichtet.

Damit richtet sich die Pflicht an die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als Grundstückseigentümer, so dass der Verband gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, nach der die Gemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnimmt, ohne weiteres befugt ist, diese Pflicht zu erfüllen. Diese sogenannte geborene Wahrnehmungsberechtigung des Verbandes ist gegeben, wenn eine Verpflichtung, die im Außenverhältnis alle Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft, nach der Interessenlage ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordert,

Es besteht keine Beschlusskompetenz, den Eigentümern die alleinige Pflicht zur Ausstattung ihrer Wohnung mit Rauchwarnmeldern aufzuerlegen.

Bei der Berücksichtigung schon vorhandener Rauchwarnmelder ist kein Gleichlauf hinsichtlich der Dauer der Funktionsfähigkeit gegeben und es erschwert der Gemeinschaft erheblich, den Überblick über etwa erforderliche Neuanschaffungen zu behalten. Deshalb entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, alle Rauchwarnmelder durch die Gemeinschaft anzuschaffen, wodurch sie in jedem Fall Eigentum des Verbandes werden.

Ein Beschluss, der nicht erkennen lässt, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll und notfalls Klage erhoben werden soll, ist mangels Bestimmtheit nichtig.

Generell ist davon auszugehen, dass sämtliche vom Verwalter zu erbringende Leistungen, die ihm vom Gesetz zugewiesene Aufgaben betreffen und damit zum typischen Berufsbild des Verwalters gehören, mit der vereinbarten Vergütung abgegolten werden. Hierzu zählen insbesondere auch Leistungen, die nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich zu erbringen sind, wie etwa die Führung eines Passivprozesses für die Gemeinschaft gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WEG.
Die Entscheidung des AG Heidelberg zum Thema Rauchmelder in der Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Rechtsprechung um eine weitere Meinung erweitert. Das LG Braunschweig hatte bzgl. der Wartung der Rauchmelder noch eine gegenteilige Auffassung vertreten. Aus Nordrhein-Westfalen liegt insoweit noch keine Entscheidung vor. Denn § 49 Abs. 7 BauO NRW sieht den unmittelbaren Besitzer und nicht den Eigentümer als Verpflichteten zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, so dass die vom BGH und z.T. von den Instanzgerichten aufgestellten Grundsätze auf Wohnungseigentümergemeinschaften in NRW wohl nicht zur Anwendung kommen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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