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Zum Kostenzuschlag für vom Vermieter auszuführende Schönheitsreparaturen bei vom Mieter erfolgter Endrenovierung; § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 224/13, 03.12.2014
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Die in einem Formularmietvertrag über eine (damals) preisgebundene Wohnung, bei dem der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat und hierfür ein Zuschlag zur Kostenmiete gemäß § 28 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung vorgesehen ist, enthaltene Klausel

"Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist."

berechtigt den Mieter, die Schönheitsreparaturen selbst auszuführen und anschließend die Auszahlung der "angesparten" Beträge zu verlangen.

Ausgehend von diesem Maßstab ist eine Klausel des Mietvertrags jedenfalls in Anwendung der Unklarheitenregel gemäß § 305c Abs. 2 BGB - so auszulegen, dass die Mieter entscheiden können, ob sie fällige Schönheitsreparaturen (sach- und fachgerecht) selbst durchführen und im Anschluss den mietvertraglich geregelten Zahlungsanspruch geltend machen, oder ob sie die Durchführung der Schönheitsreparaturen der Vermieterin überlassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietvertrag Abschlag Erstattung