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Unwirksame Befristung im Mietvertrag kann als wirksamer Kündigungsverzicht umgedeutet werden; §§ 570, 573, 575 BGB
AG Bottrop, AZ: 12 C 172/14, 15.01.2015
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des AG Bottrop zur Umdeutung einer unwirksamen Befristung in einen wirksamen Kündigungsverzicht entspricht der Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 235/12 und VIII ZR 388/12). Dass der Vermieter seinem Mieter die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. § 280 BGB bei unberechtigter Inanspruchnahme zu tragen hat, hat das LG Berlin (65 S 233/13) schon im Zusammenhang mit einer Nebenkostenabrechnung zugunsten des Mieters entschieden.
Verbundene Urteile
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LG Berlin I, AZ: 65 S 233/13, 11.06.2014
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 235/12, 11.12.2013
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 388/12, 10.07.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: erleichterte Kündigung Mietverhältnis Mieter Mietvertrag vermieterin Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop
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