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Das Urinieren im Stehen ist Brauchtum des Mannes und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung; §§ 280, 535 Abs. 1 BGB
AG Düsseldorf, AZ: 42 C 10583/14, 20.01.2015
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Das Abstumpfung eines Marmorbodens ringsum den eigentlichen Toilettenbereich kann durch herumspritzendes Urin entstehen.

Es bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, ob in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen als solches eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt. Selbst wenn man dies zugunsten der Vermieterin verneinen würde, würde es jedenfalls an einem Verschulden der Mieter fehlen.

Dass das Urinieren im Stehen derartige Auswirkungen haben kann, dürfte im Allgemeinen unbekannt sein. Insoweit wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Kläger auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbadens hinzuweisen.

Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet.

Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit - insbesondere weiblichen - Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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