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Arbeitszimmer als Grund einer Eigenbedarfskündigung; §§ 546a, 574 BGB
LG Berlin I, AZ: 18 S 34/13, 07.05.2014
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Zur Begründung des Eigenbedarfs kommt allein darauf an, dass der Vermieter die an den Mieter vermietete Wohnung selbst nutzen wollte.

Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter bereits eine Wohnung in dem Haus bewohnt und beabsichtigt, diese Wohnung mit einer im gleichen Haus vermieteten Wohnung zu verbinden.

Unerheblich ist, dass die beiden Wohnungen zusammen eine Fläche von mehr als 200 m² haben, wenn angesichts der Nutzung durch jedenfalls drei Personen eine missbräuchliche Inanspruchnahme einer zu großen Fläche nicht erkennbar ist.

Der Eigenbedarf kann auch mit der Nutzung eines Teils der Wohnung für ein Arbeitszimmer begründet werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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