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unzulässige Telefonwerbung gem. § 7 II UWG gegenüber Gewerbetreibenden
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 88/05, 20.09.2007
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Telefonanrufe bei Unternehmen zu Werbezwecken können wettbewerbswidrig sein, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Wer einen Tele-fonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet allerdings mit entsprechenden Anrufen. Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung im geschäftlichen Bereich daher nicht nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat; sie ist vielmehr auch dann wettbewerbsgemäß, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vermutet werden kann.

Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob der Anrufer vor dem Anruf annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Werbeanruf, so wie er geplant war, einverstanden sein.

Aufgrund des einmaligen kostenlosen Eintrags in einer Suchmaschine kommt es nur zu einer sehr schwachen Geschäftsverbindung. Diese mag ihrer Art nach die Annahme gerechtfertigt haben, das Unternehmen werde mit einem Anruf zur Überprüfung des eingespeicherten Datenbestandes einverstanden sein. Wenn aber der telefonische Weg gewählt wurde, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung zu unterbreiten, war dies nach den sonstigen Umständen für den Anzurufenden unzumutbar belästigend.

Angesichts der großen Zahl gleichartiger 450 Suchmaschinen und der Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge in den Verzeichnissen von Suchmaschinen muss vor einem Anruf berücksichtigt werden, dass für einen Gewerbetreibenden die Gefahr besteht, in seinem Geschäftsbetrieb durch eine Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört zu werden.
Der BGH setzt sich hier eingehend mit der Frage des mutmaßlichen Einverständnisses eines Telefonanrufes zu Werbezwecken auseinander. Dabei geht der BGH auf Distanz zu seiner vorangegangenen nicht unumstrittenen Entscheidung ( BGH, Urt. v. 5.2.2004 -1 ZR 87/02 ).

Diese hat in der Praxis dazu geführt, dass Werbeanrufe bei Unternehmen mit einem vorgeschalteten Datenabgleich nahezu verschwunden sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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