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Zur Parallewertung in der Laiensphäre (hier: Verstoß gegen Kreditwesengesetz); §§ 59 StGB; 1, 3 Abs. 1, 46 KWG
BGH Karlsruhe, AZ: 5 StR 225/53, 24.09.1953
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Ob Geschäfte zum Aufgabenbereich der Kreditinstitute gehören und daher nicht ohne Erlaubnis betrieben werden dürfen, ist nicht allein nach ihrer rechtlichen Form, sondern vor allem nach ihrer wirtschaftlichen Art und Bedeutung zu beurteilen.

Es ist nicht erforderlich, daß der Angeklagte seine Geschäfte als die eines Kreditinstituts, d.h. als Bank- oder Sparkassengeschäfte ansah; denn zum Vorsatz gehört nicht die juristisch richtige Beurteilung der wertenden ("normativen") Tatbestandsmerkmale durch den Täter.

Es genügt vielmehr die dem Gesetz entsprechende Wertung, mag man sie als "Parallelwertung in der Laiensphäre des Täters" bezeichnen oder verlangen, der Täter müsse "den Bedeutungssinn des Tatumstands im sozialen Leben erfaßt" haben.

Es reicht also für die Kenntnis der Tatumstände (§ 59 Abs. 1 StGB) aus, wenn der Angeklagte sich nicht nur der äußeren Tatsachen, sondern auch dessen bewußt war, daß sein Unternehmen auf dem Vertrauen zahlreicher kleiner Geldgeber beruhte, daß er mit diesen Geldern, wirtschaftlich gesehen, die Anschaffung von Motorrädern finanzierte und seinen Gewinn nicht nach Art eines Einzelhändlers aus dem vorteilhaften Einkauf und günstigen Verkauf von Waren nach kaufmännischen Gesichtspunkten, sondern aus der Annahme und Anlage fremder Gelder zog.

Hielt er seine Geschäfte gleichwohl für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig, so irrte er über das Verbot (vgl. das schon erwähnte Urteil des 3. Strafsenats vom 26. März 1953). Ein solcher Verbotsirrtum schließt den Schuldvorwurf nur dann aus, wenn er entschuldbar ist
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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