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zulässige Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 87/02, 05.02.2004
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Aus der für die Annahme eines mutmaßlichen Einverständnisses maßgeblichen Sicht des anzurufenden Telefonkunden stellt es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung keinen erheblichen Unterschied dar, ob er wegen des Eintrags in die Teilnehmerverzeichnisse von seiner Telefongesellschaft oder von der – in deren Auftrag - mit der Herausgabe der Verzeichnisse befassten Beklagten angesprochen wird.

Wegen des Anlasses des Telefonanrufs sind der Werbemaßnahme auch zeitliche Grenzen gesetzt (Überprüfung des Standardeintrags für die in der Regel einmal jährliche Herausgabe der Teilnehmerverzeichnisse).

Von einem mutmaßlichen Einverständnis auch an dem telefonischen
Angebot von Zusätzen und Erweiterungen des Standardeintrags ist bei Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles auszugehen, weil die Werbemaßnahme in Verbindung mit einem Anruf zur Überprüfung der Daten des Standardeintrags für einen Neudruck der Teilnehmerverzeichnisse erfolgt. Es handelt sich bei dem Gegenstand der Werbung um eine sinnvolle und erfahrungsgemäß von den Gewerbetreibenden häufig werblich genutzte Ergänzung des Standardeintrags. Wegen des Anlasses des Telefonanrufs sind der Werbemaßnahme auch zeitliche Grenzen gesetzt (Überprüfung des Standardeintrags für die in der Regel einmal jährliche Herausgabe der Teilnehmerverzeichnisse).

Das geringe Maß an Belästigung durch eine solche Werbemaßnahme, bei der
eine Nachahmung durch Dritte zudem nicht zu befürchten ist, rechtfertigt die Annahme, der anzurufende Gewerbetreibende sei wegen des zu vermutenden Interesses an einer Erweiterung oder andersartigen Gestaltung bei Gelegenheit der telefonischen Überprüfung des Standardeintrags für einen Neudruck auch mit einem (telefonischen) Angebot einer solchen Änderung des Eintrags einverstanden.
Die Entscheidung des BGH überzeugt nicht.

Der BGH verkennt, dass der Zweck des Anrufes auch die Frage nach einem kostenpflichtigen Zusatzeintrag war. Das Interesse der angerufene Teilnehmer an einem telefonischen Datenabgleich wird von BGH verkannt. Denn auch der Datenabgleich führt zu einer Störung in dem angerufenen Unternehmen, welcher durch die anschließende Werbeanfrage noch verstärkt wird.

Allein die Tatsache, dass die "Gelben Seiten" nur einmal jährlich herausgegeben werden, rechtfertigt den Werbeanruf ebenfalls nicht. Der BGH verkennt, dass von der Telekom/DeTeMedien neben den Gelben Seiten auch noch "Örtliche" und "Das Telefonbuch" herausgegeben werden.

Welches besondere Interesse ein Gewerbetreibender gerade an einer kostenpflichtigen Werbung in den Gelben Seiten haben soll, begründet der BGH ebenfalls nicht. Allein der Hinweis auf den Bekanntheitsgrad rechtfertigt diese Auffassung nicht. Das Intersse an einer kostenpflichtigen Veröffentlichung dürfte auch stark von der jeweils zu bewerbenden Branche abhängen.

Darüber hinaus bleibt der fade Beigeschmack, dass ein Unternehmen, welches entsprechende Größe und einen entsprechenden Bekanntheitdgrad besitzt, gegenüber anderen Marktteilnehmern vom BGH bevorzugt wird.

Auch das Argument der herausragenden "Alleinstellung" der Telekom/DeTeMedien dürfte angesichts und der Tatsache, dass die Telekom seit dem Wegfall der Monopolstellung verpflichtet ist, Konkurrenzunternehmen die eigenen Teilnehmerdaten entgeltlich zu überlassen, ins Leere gehen.

Die Entscheidung des BGH wird daher angesichts der neueren BGH-Rechtsprechung ( vgl. BGH Urt. v. 20.09.2007 - I ZR 88/05 ) die große Ausnahme bleiben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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