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Zur Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem Grundstücksausfahrer und einem Radfahrer auf dem Gehweg.
AG Köln, AZ: 266 C 481/92, 02.07.1993
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Überschreitet also ein erwachsener Radfahrer, der verbotswidrig den Gehweg befährt, die dort teils ausdrücklich vorgeschriebene, teils den gesamten Umständen nach gebotene Schrittgeschwindigkeit von Fußgängern erheblich, dann handelt er grob verkehrswidrig. Von daher ist auf dem Gehweg ein Hausbewohner, der aus der Haustür tritt, genauso geschützt wie ein Kraftfahrer, der sich vorsichtig und mit Schrittgeschwindigkeit aus einer Ausfahrt heraus auf den Gehweg vortastet, den er zum Erreichen der Fahrbahn befahren darf.
Ein entsprechender Radfahrer begibt sich aus dem Kreis der von § 10 StVO geschützten Personen damit heraus.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Radfahrer, Fahrrad, Unfall, Auto, Grundstück, Ausfahrt