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Bei Emailwerbung sind Opt-Out- Erklärungen unzulässig
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 348/06, 16.07.2008
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Eine Klausel, wonach der Verbraucher widersprechen muss , um keine Brief-, E-Mail- oder SMS-Werbung zu erhalten, ist unwirksam, soweit sie SMS- und Emailwerbung betrifft. Bei Werbung, die auf dem Postweg zugesendet wird, gilt dies allerdings nicht.
Diese Form von Klauseln sind meist mit dem Ankreuzen eines Kästchen verbunden, wodurch der Zusendung von Werbung widersprochen wird.
Auf elektronischem Weg versendete Werbung (SMS, Email etc.) sei eine unzumutbare Belästigung, es sei denn, der Verbraucher hat ausdrücklich eingewilligt, Werbung empfangen zu wollen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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