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Anlocken von Wildkatzen in Eigentümergemeinschaft verboten
LG Dortmund, AZ: 1 S 52/13, 20.10.2015
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Wildkatzen dürfen in einer Eigentümergemeinschaft nicht mit Ködern angelockt und eingefangen werden, um sie kastrieren und impfen zu lassen.

Dabei ist es unerheblich, ob das Futter im sondernutzungsberechtigten Gartenteil ausgelegt wird, oder auf der Terrasse. Selbst im sondereigentumsberechtigten Räume darf das Futter nicht ausgelegt werden, wenn es dazu dient, freilaufende Katzen einzufangen.

Da wilde Katzen häufig unter Katzenschnupfen, Katzenleukose und Würmern leiden, ist alleine die Gefahr der Seuchenübertragung aus Gründen des Gesundheitsschutzes ein nicht hinzunehmender Nachteil.
Damit bestätigt das LG Dortmund wenig überraschend die erstinstanzliche Entscheidung, wenn auch mit etwas anderer Begründung bzgl. des Nachteils. Im Ergebnis ist die Entscheidung in einem recht emotional geführten Verfahren zutreffend, als auch das ehrenhafte Engagement des Tierschutzes von den übrigen Wohnungseigentümern keine Sonderopfer abverlangen kann. Es ist nicht die Aufgabe einer Wohnungseigentümergemeinschaft, öffentlich-rechtlich gebotene Tierschutzmaßnahmen zu ergreifen oder zu dulden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Tiere Wohnungseigentümergemeinschaft Bottrop Sondernutzungsrecht Garten einfangen